die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) ist am 18.04.2016 in Kraft getreten. Damit erhält das nationale Vergaberecht eine neue Struktur. Die wesentlichen Regelungen für die Vergabeverfahren finden sich fortan nun im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), hier ist nun die frühere VOF integriert.
Besonders intensiv wurde die Schätzung des Auftragswertes bei freiberuflichen Ingenieurleistungen nach § 3 VgV diskutiert. Nach massiven Einwänden des Städte- und Gemeindebundes sowie der Ingenieurverbände hat der Verordnungsgeber den § 3 Abs. 7 VgV nochmals überarbeitet und es verbleibt bei den bisherigen Regelungen zur Schätzung des Auftragswertes, das heißt es sind nur Ingenieurleistungen gleichartiger Leistungen zusammenzuzählen.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Es soll eine Kläranlage saniert werden. Der geschätzte Honorarwert für den Objektplaner liegt bei 150.000,00 €, für den TGA-Planer bei 75.000,00 € und für den Tragwerksplaner bei 50.000,00 €. Da das Honorar für jeden einzelnen Auftrag unter dem EU-Schwellenwert von 209.000,00 € liegt, können alle drei Planungsaufträge – wie bisher – freihändig vergeben werden.