Straßenbauvorhaben in den Gemeinden können aus verschiedenen Programmen gefördert werden. Neben dem Programm der Dorferneuerung
steht auch für die kleinen Kommunen das „Entflechtungsgesetz zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden“ (ehemals GVFG) zur Verfügung.
Neben Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wird auch der Neu- und Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen gefördert. Der Begriff „verkehrswichtige innerörtliche Straße“ nach dem Gesetz ist dehnbar und wird nicht ausschließlich an Verkehrsmengen festgemacht. Die Bedeutung einer Straße in einer Gemeinde macht sich auch an der Verbindung zum klassifizierten Straßennetz und den
öffentlichen Einrichtungen fest, die an dieser Straße liegen oder über sie erreichbar sind (Einrichtungen der Grundversorgung, Gemeindeverwaltung, Kindergarten, Schule).
Das Entflechtungsgesetz und die Dorferneuerung können zur Förderung ein und der selben Straßen herangezogen werden. Die Abgrenzung erfolgt dabei räumlich. Ein Bauteil, das nach dem Dorferneuerungsprogramm gefördert wird, kann nicht nach dem Entflechtungsgesetz
zusätzlich bezuschusst werden, aber es ist möglich, dass z. B. für die Fahrbahn nach dem Entflechtungsgesetz und für die Nebenanlagen aus dem Dorferneuerungsprogramm Fördermittel beantragt werden.
Entflechtungsgesetz | Dorferneuerung | |
Was wird gefördert? | Bau oder Ausbau von:- verkehrswichtigen innerörtl. Straßen 1) – Fahrspuren für Omnibusse – verkehrswichtigen zwischenörtl. – Verkehrsleitsystemen |
Auszug aus dem Förderkatalog, der die Infrastruktur betrifft:- Maßnahmen zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse |
Voraussetzung für die Förderung |
– Verkehrsgutachten, das die Bedeutung der Straßenverbindung für die Gemeinde belegt- Verkehrsentwicklungsplan oder vergleichbare Unterlage | – Aufnahme der Gemeinde in das Dorferneuerungsprogramm- Ausweisung eines Sanierungsgebietes- Aufstellung eines Dorfentwicklungsplanes |
Welche Kostenanteile werden gefördert? | ||
Planungskosten | nein | ggf. Ausführungsplanung |
Grunderwerb | ja | in begründeten Einzelfällen |
Kosten für Ausschreibung Vergabe und Bauüberwachung | nein | ja |
Baukosten der Straße und der Straßenentwässerung | ja | ja |
Kostenanteil RW-Hauptkanal | ja, gemäß OD-Richtlinie | nein |
Anliegerbeiträge | – müssen vorweg von den zuwendungsfähigen Kosten abgezogen werden- werden durch die Förderung nicht vermindert | – werden nur auf den verbleibenden Eigenanteil der Gemeinde erhoben- werden durch die Förderung vermindert |
Förderquote | im Regelfall 60 %gestaffelte Fördersätze bis 75 % 3) | im Regelfall 50 %in der Region Hannover 40 % |
1) mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen
2) in zurückgebliebenen Gebieten (§2 Abs. 2 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes
3) je nach Steuereinnahmekraft der Gemeinde